Die Kreditkarte gilt als eine der sichersten Zahlarten. Doch gerade der Verlust der Kreditkarte ist für den Inhaber der Karte ein Risiko. Die Frage, die sich die Besitzer stellen, wer trägt den Schaden, wer haftet, dann für die Kreditkarte.
Am wichtigsten ist es, das der Verlust der Kreditkarte dem ausgebenden Kreditinstitut unverzüglich auch angezeigt wird. Erst die unerlaubten Transaktionen, die nach dieser Mitteilung stattfinden, sind über die Bank dann abgesichert, sodass diese die Haftung für den so entstandenen Schaden tragen wird. Die Banken werden umgehend die Kreditkarte sperren lassen, sodass eine Verfügung dann nicht mehr möglich sein sollte. Für die Transaktionen, die vor der Mitteilung an das ausgebende Institut vollzogen worden sind, kann der Inhaber der Kreditkarte aber auch noch haftbar gemacht werden. In den meisten Fällen beträgt der Selbstbehalt der Karteninhaber 50€. Sollte eine Verfügung über diesen Betrag hinaus genutzt worden sein, dann würde auch hier das Kreditinstitut für den restlichen Betrag haftbar gemacht werden können. Der Karteninhaber kann aber nur dann dieses auch umsetzen, wenn er dem Kreditinstitut nachweisen kann, dass sein Verhalten, welches zum Verlust der Kreditkarte geführt hat, nicht grob fahrlässig war. Ansonsten könnte es passieren, dass das Kreditinstitut keinerlei Haftungsansprüche übernehmen wird.
Bei Onlinezahlungen per Kreditkarte sollte es nicht zu einer Weitergabe der persönlichen Daten kommen. Es passiert aber, wenn auch sehr selten, dennoch. Auch in diesen Fällen muss das Kreditinstitut für den Schaden auf dem Konto der Kreditkarte die Haftung übernehmen. Der Aussteller der Karte müsste dem Karteninhaber beweisen können, dass er die Buchung veranlasst hat, und diese nicht durch eine andere Person vorgenommen worden ist. Sollte das Kreditinstitut dieses nicht eindeutig auch beweisen können, liegt auch bei diesen Verfügungen die Haftung bei dem Aussteller der Kreditkarte.